Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Spielvereinigung Lagerlechfeld-Graben e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Graben, Ortsteil Lagerlechfeld und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg unter der Nummer VR 20038 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

(2) Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).

(2) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

(3) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung des Breitensportes
  • Förderung des Wettkampf- und Leistungssportes
  • Förderung von gesundheitserhaltenden und gesundheitsverbessernden Maßnahmen
  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
  • Instandhaltung der Sportanlagen sowie der Turn- und Sportgeräte
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen und sonstigen Veranstaltungen
  • Ausbildung, Einsatz und regelmäßige Weiterbildung von Übungsleitern.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Mitglieder, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein engagieren, können im steuerlich zulässigen Rahmen der Ehrenamtspauschale bzw. des Übungsleiterfreibetrages begünstigt werden.

(8) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich bei der Spielvereinigung um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet die Spielvereinigung. Lehnt diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.  Der der Spielvereinigung gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nach, endet die Mitgliedschaft 4 Wochen nach dem Datum der letzten Mahnung. Der Vereinsausschuss kann auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(5) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich mitzuteilen.

(7) Die Mitgliederversammlung kann Personen für hervorragende Verdienste um den Sport im Allgemeinen und den Verein insbesondere zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

(1) der Vorstand

(2) der Vereinsausschuss

(3) die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstandschaft

Der Vorstand besteht aus dem/der

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • 3. Vorsitzenden
  • Schatzmeister/in
  • Schriftführer/in
  • dem/der Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung.

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende/n oder durch den/die 2. Vorsitzende/n vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der/die 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

(2) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 10.000,– für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

den Mitgliedern des Vorstandes,

den Abteilungsleitern/innen

(2) Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer/innen für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

(3) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den/die Vorsitzende/n, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.

(4) Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch die Spielvereinigung. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Eine Einladung via E-Mail ist möglich.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sindDie Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.

(4) Wahl- und Stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom/von der Sitzungsleiter/in und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Den Kassenprüfern/innen obliegt die Prüfung aller Kassengeschäfte des Vereins.

(2) Die Kassenprüfer/innen sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.

(3) Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen.

(4) Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

(5) Kassenprüfer/innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 10 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden.

(2) Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in Ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 11 Beiträge und Gebühren

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Die Aufnahmegebühr darf das 2-fache des Jahresbeitrages nicht übersteigen. Über die Höhe dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

(2) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet die Vorstandschaft.

(3) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschließen.

(4) Der Vorstand verfasst eine Beitragsordnung. In dieser werden die im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug notwendigen Regelungen sowie etwaige zusätzliche Verwaltungsgebühren festgelegt.

(5) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag anteilig berechnet.

(6) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 12 Ordnungen

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäft-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

(2) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren/innen zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

(3) Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Graben mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(5) Satzungsänderungen, welche die im § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 31.08.2022 in der vorliegenden Form beschlossen.

(2) Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.